Abschlussarbeiten an der Fakultät VII
FAQ zur Abschlussarbeit
Anmeldung / Bearbeitungszeit / Abgabe
Auf dieser Website des Prüfungsamtes IB finden Sie allgemeine Informationen zu:
- Anmeldung Abschlussarbeit
- Bearbeitungszeit (allgemeine Informationen!)
- Abgabe der Abschlussarbeit
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Weitere fachspezifische Informationen zur Abschlussarbeit - z. B. die genaue Bearbeitungszeit, Voraussetzungen zur Anmeldung - finden Sie auf den jeweiligen Studiengangsseiten, z. B. in der Studien- und Prüfungsordnung sowie unter den FAQ:
- Nachhaltiges Management (NaMa)
- Volkswirtschaftslehre (VWL)
- Innovation Management, Entrepreneurship and Sustainability
- Industrial Economics (MInE)
fakultätsfremde Gutachter*in
Sie möchten für Ihre Abschlussarbeit eine*einen Erst- oder Zweitgutachter*in wählen, die*der nicht ein*e an der Fakultät VII zugelassene*r Prüfer*in ist? Dann beantragen Sie dies bitte rechtzeitig beim Prüfungsausschuss (im besten Fall VOR der Anmeldung der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt).
Das Antragsformular finden Sie hier.
Gruppenarbeit
Die Abschlussarbeit kann ein von mehreren Studierenden gemeinsam bearbeitetes Thema haben (Gruppenarbeit), wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jeder*jedes Studierenden aufgrund der Angabe von objektiven Kriterien wie Abschnitten oder Seitenzahlen eindeutig abgrenzbar ist.
Eine Gruppenarbeit ist von den Studierenden gemeinsam als formloser Antrag vorab beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Von allen beteiligten Studierenden ist mindestens der vollständige Name, die Matrikelnummer und der Studiengang anzugeben. Dem Antrag ist eine gemeinsame Stellungnahme beider Gutachter*innen beizulegen!
Die schriftliche Erklärung bei Abgabe der Abschlussarbeit, dass diese eigenständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden, hat jede*r Kandidat*in für ihren*seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil einzureichen.
mit/im Unternehmen
Sie möchten Ihre Abschlussarbeit zusammen mit einem Unternehmen schreiben? Das ist grundsätzlich möglich, aber die Anfertigung einer Arbeit in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen stellt eine Ausnahme und nicht den Regelfall dar. Hierbei sind folgende Vorgaben von Seiten der Fakultät einzuhalten:
- Das Unternehmen kann in der Regel nicht die beiden Gutachter*innen stellen, sondern die Arbeit lediglich betreuen bzw. begleiten. Das heißt, dass beide Gutachter*innen prüfungsberechtigt für Ihren Studiengang, also in der Regel an der Fakultät VII tätig sein müssen.
- Bei Bestellung eines*r externen Gutachters*in ist vor Anmeldung der Abschlussarbeit ein Antrag zu stellen - siehe Kapitel "Abschlussarbeit: fakultätsfremde Gutachter*in"
- Sperrvermerke und Geheimhaltungsvereinbarungen von Seiten der Unternehmen werden an der Fakultät VII in der Regel nicht akzeptiert.1
Sollte das Unternehmen, mit dem Sie Ihre Abschlussarbeit verfassen wollen, jedoch auf einen Sperrvermerk/eine Geheimhaltungsvereinbarung (GHV) bestehen, kommt dafür ausschließlich die vorgegebene GHV der TU Berlin infrage! In diesem Fall sollten Sie und die Betreuer*innen Ihrer Abschlussarbeit sich an unsere Rechtsabteilung wenden. Der*die passende Ansprechpartner*in ist unter folgendem Link zu finden: https://www.tu.berlin/personalabteilung/services/recht/
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1Hintergrund von Sperrvermerken*:
Sperrvermerke bergen für Studierende, für Gutachter*innen sowie für andere Mitarbeiter*innen der Hochschule erhebliche Nachteile oder Risiken. Insbesondere folgende Aspekte führten neben Haftungsrisiken zu der Entscheidung, Sperrvermerke nicht zu akzeptieren:
- Absolvent*innen können ihre Abschlussarbeit nicht im Rahmen von Bewerbungen bei anderen Unternehmen vorlegen, wenn sie mit einem Sperrvermerk versehen sind. Sie müssen damit rechnen, dass ihre Bewerbung von dem ausschreibenden Unternehmen gar nicht erst berücksichtigt wird, wenn die Abschlussarbeit aufgrund eines Sperrvermerks nicht eingesehen werden kann.
- Studierende können die eigene Arbeit nicht selbst wirtschaftlich verwerten oder auf der Abschlussarbeit aufbauend die gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse weiter wissenschaftlich bearbeiten, z. B. im Rahmen einer Dissertation.
- Den Absolvent*innen bleibt es versagt, sich um Preise für die beste Abschlussarbeit zu bewerben bzw. für einen solchen Preis vorgeschlagen zu werden.
- Gutachter*innen müssen sich vor Augen halten, dass der aus der Abschlussarbeit resultierende Erkenntnisgewinn unter Geheimhaltungsbedingungen für die Lehre und Forschung nicht zur Verfügung steht.
*Quelle: Handreichung der Fakultät V vom 02. September 2016
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Fristverlängerung
Sie können Ihre Abschlussarbeit nicht fristgerecht beim Prüfungsamt einreichen? Dann stellen Sie schnellstmöglich und rechtzeitig VOR Fristablauf einen Antrag auf Fristverlängerung.
Die Fakultät VII stellt für ihre Studiengänge NaMa, VWL, IMES und MInE ein Formular zur Verlängerung der Abgabefrist für die Abschlussarbeit bereit, welches für diesen Zweck zu nutzen und beim Prüfungsausschuss einzureichen ist. Das Formular finden Sie auf dieser Website.
Die zu beachtenden und möglichen Fristen für eine Verlängerung entnehmen Sie bitte Ihrer studiengangsspezifischen StuPO.
Abgabeform
Gemäß AllgStuPO muss die fertige Abschlussarbeit beim Referat Prüfungen IB (dem zuständigen Prüfungsamt) fristgemäß, in zweifacher Ausfertigung sowie zusätzlich in digitaler Form eingereicht werden.
Sie möchten Ihre fertige Abschlussarbeit ausschließlich digital abgeben? Das ist möglich! Bitte besprechen Sie das mit Ihren Gutachter*innen und informieren Sie hierüber das Referat Prüfungen IB vor Abgabe der Arbeit über die Vereinbarung. Der Prüfungsausschuss muss dabei nicht hinzugezogen werden.
Weitere Informationen zur Abgabe der Abschlussarbeit finden Sie hier.
Was ist eigentlich ein Plagiat?
- Ein Plagiat liegt vor, wenn in einem nicht unerheblichen Umfang fremde Gedanken, Ideen und Werke als eigene ausgegeben werden.
- Auch unvollständige oder unkorrekte Quellenangaben können zum Plagiatsverdacht führen.
- Wissenschaftliches Fehlverhalten umfasst neben Plagiaten auch das Erfinden und Verfälschen von Daten, sowie die Beeinträchtigung von Forschungsarbeiten Anderer.
Um geistiges Eigentum rechtlich zu schützen, gibt es in Deutschland das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Darin ist festgehalten, unter welchen Umständen Zitate (§ 51) verwendet werden dürfen und was bei Quellenangaben (§ 63) zu beachten ist. Bei Übernahme von Textpassagen anderer Autoren ist die Quelle stets deutlich anzugeben (UrhG, 2017, §§ 51 und 63). Wenn auf fremdes Gedankengut zurückgegriffen wird, ohne dass konkrete Textstellen übernommen werden, muss ebenfalls eine Quellenangabe erfolgen.
In der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (AllgStPO) der TU Berlin ist der Umgang mit Plagiaten und Täuschungsversuchen unter dem Paragraf 71 geregelt. Lehrende der Fakultät VII verwenden in Verdachtsfällen auch spezielle Plagiatssoftware. Der Nachweis eines Plagiats führt dazu, dass eine Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ bewertet wird.
Weiter Informationen rund um die Themen „Plagiate“ und „Richtiges Zitieren“ können Sie im Leitfaden der DBWM nachlesen.
Kein Thema in (I)STROD gefunden?
Sie sind in der digitalen Abschlussarbeiten-Börse (I)STROD noch nicht fündig geworden? Dann können Sie hier auf einzelnen Fachgebietsseiten weiter nach Themen suchen:
Controlling und Rechnungslegung
Energie- und Ressourcenmanagement
Industrielles Produktions- und Dienstleistungsmanagement
Informations- und Kommunikationsmanagement
Management im Gesundheitswesen
Ökonometrie und Wirtschaftsstatistik
Ökonomie des öffentlichen Sektors, insbesondere Gesundheitsökonomie
Strategische Führung und Globales Management
Strategische Führung und Nachhaltigkeitsmanagement
Technologie- und Innovationsmanagement
Wirtschafts-, Unternehmens- und Technikrecht
Bei allen formlosen Anfragen an die Fachgebiete geben Sie immer Ihren vollen Namen, Ihren Studiengang sowie Ihre Matrikelnummer an. Grundsätzlich müssen lt. AllgStuPO der TU Berlin Mailanfragen von Ihrem TU-Account verschickt werden. Bei Anfragen zu Abschlussarbeiten geben Sie bitte mindestens den gewünschten Beginn für die Bearbeitung der Abschlussarbeit an sowie eine kurze Begründung, warum Sie in diesem speziellen Fachgebiet Ihre Abschlussarbeit verfassen möchten.
Abschlussarbeit: Wiederholung bei "nicht bestanden"
Gemäß Berliner Hochschulgesetz § 30 Abs. 4 dürfen nicht bestandene Abschlussarbeiten grundsätzlich zweimal wiederholt werden.
Jede Wiederholung wird mit einem neu gewählten Thema angemeldet. Die erneute Anmeldung eines Themas aus einem nicht bestandenen oder abgebrochenem Versuch ist nicht zulässig.